Maskenpflicht im Nahverkehr und Geschäften ab 24.04.20

+++ UPDATE: Diese Verordnung trat mit der ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwV0 vom 12. Mai 2020 außer Kraft +++
Das Thüringer Gesundheitsministerium hat die 3. Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus angepasst. Demnach gilt ab 24. April 2020 eine Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung in folgenden Bereichen:
- in Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxen und sonstigen Beförderungsmitteln mit Publikumsverkehr
- in Geschäften des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen
- in Geschäften des Lebensmittelhandels einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden
- in Banken und Sparkassen
- in Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker und Hörgeräteakustiker
- in Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen
- in Abhol- und Lieferdiensten
- in Wäschereien und Reinigungen
- in Tankstellen, im Kfz-Handel einschließlich Kfz-Teileverkaufsstellen und Fahrradgeschäften
- in Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte und in Buchhandelsgeschäfte
- in Geschäften für Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte.
Als Mund-Nasen-Bedeckung können selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden. Die Mund-Nasen-Bedeckung soll eng anliegen und gut sitzen. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind davon ausgenommen.
Die Verordnung finden Sie unter folgendem Link: 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO vom 23 April 2020